Begründung: Der Kläger begehrte in dem zugrunde liegenden Verfahren die Feststellung, dass der zwischen ihm und der Beklagten am 16. Oktober 1990 abgeschlossene Notariatsakt nicht exekutionsfähig, in eventu nichtig und rechtsunwirksam sei, sowie die Verurteilung der Beklagten zur Zustimmung zu den sich daraus ergebenden Grundbuchshandlungen. Gleichzeitig lehnte der Kläger die zuständige Richterin des Bezirksgerichtes Frankenmarkt und den Vorsteher dieses Bezirksgerichtes sowie eine ... mehr lesen...
Begründung: Die Rekurswerberin stellte im September 2005 beim Verlassenschaftsgericht den Antrag, den Verlassenschaftskurator abhandlungsbehördlich anzuweisen bzw zu ermächtigen, eine Amtshaftungsklage mit einem Streitwert von 50.000 EUR gegen die Republik Österreich einzubringen. Im Vermögen der Verlassenschaft seien Schäden eingetreten, die durch die Unterlassung abhandlungsgerichtlicher Aufsichtsmaßnahmen gegenüber dem (mittlerweile) enthobenen Verlassenschaftskurator bewirkt wor... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller beabsichtigt, wegen von ihm behaupteter schwerwiegender Fehler von Richtern des Bezirksgerichts Klagenfurt im Verfahren zu AZ 13 C 610/95p eine Amtshaftungsklage gegen die Antragsgegnerin einzubringen. Er behauptet auch, durch "listige Täuschungen" in dem vor dem Landesgericht Klagenfurt abgeführten Berufungsverfahren "irritiert" worden zu sein. Im Zuge seiner Ausführungen beantragte er die Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß § 64 Abs 1 Z 1 lit a bis... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der Antragsteller beabsichtigt, eine Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich wegen schuldhaft rechtswidriger Handlungen der im Verfahren zu AZ 17 Cg 81/95h des Handelsgerichts Wien tätig gewordenen Richter zu erheben und beantragte deshalb die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Dieser Antrag wurde vom Landesgericht für ZRS Wien abgewiesen. Dagegen erhob der Antragsteller Rekurs. Das zur Entscheidung über diesen ... mehr lesen...
Begründung: Mit ihrer beim Landesgericht S***** als Arbeits- und Sozialgericht eingebrachten Klage begehrte die Klägerin, die Beklagte zur Zahlung eines Betrages von S 69.209,65 brutto s.A. schuldig zu erkennen und festzustellen, daß das am 11.11.1991 zwischen ihr und der Beklagten eingegangene Dienstverhältnis in ein unbefristetes übergegangen und daß dieses Dienstverhältnis aufrecht sei. Sie sei mit der Beklagten ein befristetes Dienstverhältnis als Vertragsbedienstete des Be... mehr lesen...