TE OGH 2000/5/17 1Nd13/00

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Veröffentlicht am 17.05.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer und Dr. Gerstenecker als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Viktor R*****, wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen Einleitung eines Amtshaftungsverfahrens, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Entscheidung über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für ZRS Wien vom 22. Februar 2000, GZ 32 Nc 22/99b-3, wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Oberlandesgericht Linz als zuständig bestimmt.Zur Entscheidung über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für ZRS Wien vom 22. Februar 2000, GZ 32 Nc 22/99b-3, wird gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG das Oberlandesgericht Linz als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Antragsteller beabsichtigt, eine Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich wegen schuldhaft rechtswidriger Handlungen der im Verfahren zu AZ 17 Cg 81/95h des Handelsgerichts Wien tätig gewordenen Richter zu erheben und beantragte deshalb die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Dieser Antrag wurde vom Landesgericht für ZRS Wien abgewiesen. Dagegen erhob der Antragsteller Rekurs.

Das zur Entscheidung über diesen Rekurs an sich zuständige Oberlandesgericht Wien hat indes im Anlassverfahren infolge Berufung des damaligen Klägers und nunmehrigen Antragstellers entschieden, sodass sich der Ersatzanspruch des Antragstellers auch aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien ableitet und demgemäß vom übergeordneten Gericht ein Gericht gleicher Gattung zur Erledigung des Rekurses zu bestimmen ist (§ 9 Abs 4 AHG). Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung auch für Verfahrenshilfeanträge, die der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens dienen (1 Nd 6/94 uva).Das zur Entscheidung über diesen Rekurs an sich zuständige Oberlandesgericht Wien hat indes im Anlassverfahren infolge Berufung des damaligen Klägers und nunmehrigen Antragstellers entschieden, sodass sich der Ersatzanspruch des Antragstellers auch aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien ableitet und demgemäß vom übergeordneten Gericht ein Gericht gleicher Gattung zur Erledigung des Rekurses zu bestimmen ist (Paragraph 9, Absatz 4, AHG). Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung auch für Verfahrenshilfeanträge, die der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens dienen (1 Nd 6/94 uva).

Anmerkung

E57986 01J00130

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0010ND00013..0517.000

Dokumentnummer

JJT_20000517_OGH0002_0010ND00013_0000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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