Begründung: Dem in Exekutionsverfahren gestellten Ablehnungsantrag des Verpflichteten gegen einen Rechtspfleger des Bezirksgerichts Wels wurde von dessen Vorsteher nach meritorischer Prüfung „keine Folge gegeben". Das Gericht zweiter Instanz wies den Rekurs des Verpflichteten gegen diesen Beschluss als unzulässig zurück. Es sprach ferner aus, dass der Revisionsrekurs nach § 26 Abs 2 JN iVm § 7 RPflG jedenfalls unzulässig sei. Das Gericht zweiter Instanz wies den Rekurs des Verpfl... mehr lesen...
Norm: JN §26 Abs2RPflG §7
Rechtssatz: Entsprechend der Bestimmung des § 26 Abs 2 JN betreffend die Ablehnung anderer gerichtlicher Organe ist auch nach § 7 Rechtspflegergesetz die Entscheidung des Gerichtsvorstehers beziehungsweise bei am Gerichtshof tätigen Rechtspflegern die Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofes über die Ablehnung eines Rechtspflegers immer unanfechtbar. Entscheidungstexte ... mehr lesen...