Norm
JN §26 Abs2Rechtssatz
Entsprechend der Bestimmung des § 26 Abs 2 JN betreffend die Ablehnung anderer gerichtlicher Organe ist auch nach § 7 Rechtspflegergesetz die Entscheidung des Gerichtsvorstehers beziehungsweise bei am Gerichtshof tätigen Rechtspflegern die Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofes über die Ablehnung eines Rechtspflegers immer unanfechtbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120030Im RIS seit
09.06.2005Zuletzt aktualisiert am
28.02.2018