Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Philip und John K*****, vertreten durch die Mutter Brigitte M*****, wegen Besuchsrecht, über den Revisionsrekurs des Vaters Thomas K*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 5. März 2009, GZ 23 R 17/09a-S106, womit der Rekurs des Vaters gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Laa an der Thaya vom 19. Jänner 2009, GZ 2 P 121/06y-S89, zurückgewiesen wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Rekursgericht wies den vom Vater gegen die vom Erstgericht bestellte Sachverständige erhobenen Ablehnungsantrag zurückweisenden Beschluss eingebrachten Rekurs mit der Begründung zurück, die Entscheidung über die Ablehnung eines Sachverständigen sei als verfahrensleitender Beschluss gemäß § 45 AußStrG nicht gesondert, sondern nur mit dem Rekurs gegen die Sachentscheidung anfechtbar. Darüber hinaus begründete das Rekursgericht auch, warum die Zurückweisung des Ablehnungsantrags inhaltlich zutreffend gewesen sei.
Die Rekursentscheidung wurde dem Vater am 9. April 2009 zugestellt. Er übermittelte daraufhin ein im Betreff als Einspruch gegen den Beschluss des Rekursgerichts bezeichnetes Schreiben an das Rekursgericht (Postaufgabe 20. April 2009). Das Rekursgericht veranlasste die Übersendung des „Einspruchs" an das Erstgericht, wo es am 24. April 2009 einlangte.
Das Erstgericht erteilte dem Vater daraufhin den Auftrag zur Verbesserung der Eingabe durch Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt oder Notar binnen 14 Tagen, wobei es bereits auf die Verspätung des offenbar als Revisionsrekurs zu wertenden Schreibens sowie darauf hinwies, dass die Eingabe jedenfalls zurückgewiesen werden müsste, sollte dem Verbesserungsauftrag nicht fristgerecht nachgekommen werden.
Der Vater leistete dem Verbesserungsauftrag nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs des Vaters ist unzulässig.
Im Revisionsrekursverfahren müssen sich Parteien im Verfahren außer Streitsachen jedenfalls durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen (§ 6 Abs 1 und 2 AußStrG). Die dessen ungeachtet nur vom Vater persönlich unterfertigte Eingabe ist daher mangels fristgerechter Verbesserung jedenfalls als unzulässig zurückzuweisen. Falls - wie hier - eine inhaltliche Prüfung der geltend gemachten Ablehnungsgründe erfolgte, ist - auch im Außerstreitverfahren - gegen bestätigende Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz kein Rechtsmittel mehr zulässig (5 Ob 277/08h mwN).
Darüber hinaus ist das Rechtsmittel auch verspätet, zumal der Revisionsrekurs an das Erstgericht zu richten gewesen wäre und bei diesem erst nach Ablauf der Revisionsrekursfrist einlangte (RIS-Justiz RS0006096, RS0041753, RS0041584, RS0041608). Die Berücksichtigung verspäteter (Revisions-)Rekurse gegen die Verwerfung der Ablehnung eines Außerstreitrichters sind nicht inhaltlich zu behandeln (7 Ob 164/08f mwN; RIS-Justiz RS0007295). Für die analog zu behandelnde Ablehnung von Sachverständigen kann nichts anderes gelten.
Anmerkung
E915783Ob173.09aEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0030OB00173.09A.0826.000Zuletzt aktualisiert am
08.10.2009