1. Der Beschwerdeführer stellt aus Anlass des Beschlusses des Landesgerichtes St. Pölten vom 15. September 2021, Z 7 Nc 30/21g, beim Verfassungsgerichtshof einen selbstverfassten Parteiantrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG auf Aufhebung des §22 Abs2 JN wegen Verfassungswidrigkeit. Gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiede... mehr lesen...
Index: 22/01 Jurisdiktionsnorm
Norm: B-VG Art140 Abs1 Z1 litdJN §22 Abs2VfGG §7 Abs2
Leitsatz: Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung des §22 JN; Entscheidung des Landesgerichtes über einen Rekurs ist keine in erster Instanz entschiedene Rechtssache
Rechtssatz: Der vorliegende Antrag auf Aufhebung des §22 Abs2 JN wurde aus Anlass eines Rekurses gegen einen Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten ... mehr lesen...