TE Vfgh Beschluss 2022/3/1 G371/2021

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Veröffentlicht am 01.03.2022
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Index

22/01 Jurisdiktionsnorm

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
JN §22 Abs2
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung des §22 JN; Entscheidung des Landesgerichtes über einen Rekurs ist keine in erster Instanz entschiedene Rechtssache

Spruch

I. Der Antrag wird zurückgewiesen.

II. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

1. Der Beschwerdeführer stellt aus Anlass des Beschlusses des Landesgerichtes St. Pölten vom 15. September 2021, Z 7 Nc 30/21g, beim Verfassungsgerichtshof einen selbstverfassten Parteiantrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG auf Aufhebung des §22 Abs2 JN wegen Verfassungswidrigkeit.

Gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels.

Voraussetzung eines Parteiantrages auf Normenkontrolle ist – entsprechend dem Wortlaut des Art140 Abs1 Z1 litd B-VG – das Vorliegen einer in erster Instanz von einem ordentlichen Gericht "entschiedenen Rechtssache".

2. Der vorliegende Antrag wurde aus Anlass eines Rekurses gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten über die Zurückweisung eines Ablehnungsantrages gestellt. Dabei handelt es sich um keine "entschiedene Rechtssache" im Sinne des Art140 Abs1 Z1 litd B-VG (vgl VfGH 22.9.2015, G341/2015; 22.9.2015, G396/2015; 10.10.2017, G181/2017; 30.6.2021, G181-182/2021; 1.10.2021, G296/2021).

Der Antrag des Einschreiters ist daher schon wegen Fehlens einer "von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache" gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

3. Dem neuerlichen Antrag des Antragstellers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang von §64 Abs1 Z1 lita ZPO steht, weil keine Änderung in der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist, die Rechtskraft des den ersten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abweisenden Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 23. November 2021, G343/2021, entgegen.

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher gemäß §19 Abs3 Z2 litd VfGG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Parteiantrag, Zivilprozess, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Legitimation, res iudicata

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:G371.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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