RS Vfgh 2022/3/1 G371/2021

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Veröffentlicht am 01.03.2022
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Index

22/01 Jurisdiktionsnorm

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
JN §22 Abs2
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung des §22 JN; Entscheidung des Landesgerichtes über einen Rekurs ist keine in erster Instanz entschiedene Rechtssache

Rechtssatz

Der vorliegende Antrag auf Aufhebung des §22 Abs2 JN wurde aus Anlass eines Rekurses gegen einen Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom 15.09.2021 über die Zurückweisung eines Ablehnungsantrages gestellt. Dabei handelt es sich um keine "entschiedene Rechtssache" iSd Art140 Abs1 Z1 litd B-VG.

Entscheidungstexte

  • G371/2021
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 01.03.2022 G371/2021

Schlagworte

VfGH / Parteiantrag, Zivilprozess, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Legitimation, res iudicata

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:G371.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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