Norm: JN §71JN §109JN §113a
Rechtssatz: Zur Führung der Vormundschaft über das Wahlkind im Inland ist das BG berufen, bei welchem der Minderjährige seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat, de sich wieder nach § 71 JN durch den Sitz des Amtsvormundes bestimmt. Entscheidungstexte 3 Ob 518/83 Entscheidungstext OGH 16.02.1983 3 Ob 518/83 ... mehr lesen...
Norm: JN §113a
Rechtssatz: Nach der Absicht des Gesetzgebers sollte durch § 113 a JN in jedem Fall dem zur Führung der Vormundschaft oder Pflegschaft berufenen Gericht dem die Sorge um die Person des Kindes anvertraut ist, auch die Zuständigkeit zur Bewilligung der Adoption übertragen werden, um dieses Gericht nicht zu übergehen. Nur wenn nach § 109 Abs 1 und 71 JN im Inland kein Gerichtsstand für eine Vormundschaft oder Pflegschaft begründet i... mehr lesen...
Beim Bezirksgericht Floridsdorf ist die Pflegschaft der mj. Martina E, geb. 17. Juli 1969, anhängig. Die Minderjährige ist ein eheliches Kind der Pia E, wiederverehelichte H und des Otto E. Die Ehe der Eltern ist geschieden. Das Kind, welches die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, befindet sich auf Grund eines im Zuge des Scheidungsverfahrens abgeschlossenen und pflegschaftsgerichtlich genehmigten Vergleiches in Pflege und Erziehung der Mutter. Diese ist seit 1973 mit Klaas H... mehr lesen...
Norm: JN §47JN §109JN §113aJWG §17 Abs1
Rechtssatz: Für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit kommt der Wohnsitz der Mutter in jenem Zeitpunkt in Betracht, in welchem das Vormundschaftsgericht erstmals in Anspruch genommen wird. Entscheidungstexte 5 Nd 191/63 Entscheidungstext OGH 21.11.1963 5 Nd 191/63 European Case Law Identif... mehr lesen...
Norm: 4.DVEheG §17Flüchtlingskonvention KapI Art1 CFlüchtlingskonvention KapII Art12JN §66JN §72JN §109JN §113a
Rechtssatz: Für die Bewilligung der Adoption eines außerehelich staatenlosen im Ausland befindlichen Minderjährigen einer im Inland befindlichen Mutter, auf die Flüchtlingskonvention anzuwenden ist, ist die inländische Gerichtsbarkeit gegeben. Entscheidungstexte 6 Ob 363/61 Ents... mehr lesen...
Norm: JN §113a
Rechtssatz: (Vor AdoptionsG 1960) Zuständigkeit des Gerichtes zur Mitwirkung bei der Adoption eines Minderjährigen, dessen ehelicher Vater noch lebt und zustimmt. Entscheidungstexte 1 Nd 75/20 Entscheidungstext OGH 09.10.1920 1 Nd 75/20 Veröff: SZ 2/106 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1920... mehr lesen...