Norm
JN §113aRechtssatz
Nach der Absicht des Gesetzgebers sollte durch § 113 a JN in jedem Fall dem zur Führung der Vormundschaft oder Pflegschaft berufenen Gericht dem die Sorge um die Person des Kindes anvertraut ist, auch die Zuständigkeit zur Bewilligung der Adoption übertragen werden, um dieses Gericht nicht zu übergehen. Nur wenn nach § 109 Abs 1 und 71 JN im Inland kein Gerichtsstand für eine Vormundschaft oder Pflegschaft begründet ist, sollte der Aufenthalt des Wahlkindes für die Zuständigkeit zur Bewilligung der Abnahme an Kindesstatt maßgebend sein. Dadurch wurde gewährleistet, daß das zur Führung der Vormundschaft oder Pflegschaft zuständige Gericht, falls ein solches im Inland besteht, jedenfalls auch die Kompetenz zur Adoptionsbewilligung erhält.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0046909Dokumentnummer
JJR_19830216_OGH0002_0030OB00518_8300000_002