Entscheidungsgründe: Die Rechtssache war bereits Gegenstand einer Entscheidung des erkennenden Senats; hinsichtlich Vorbringen, Verfahrensgang und Sachverhalt wird auf den im ersten Rechtsgang gefassten Aufhebungsbeschluss (4 Ob 34/01f = wbl 2001, 497 = ÖBl 2001, 229 - Großkunden-Rückvergütung) verwiesen. Zur mangelnden sachlichen Rechtfertigung des beanstandeten Großkundenrabatts brachte die Klägerin im zweiten Rechtsgang vor, dieser steigere den Konzentrationsgrad und stärke die... mehr lesen...
Norm: NahVersG §1 Abs2
Rechtssatz: Kostengedeckte Differenzierungen und Konditionsunterschiede sind stets sachlich gerechtfertigt, weil durch sie eine besondere wirtschaftliche Leistung vergütet wird, die der Abnehmer dem Lieferanten gegenüber erbringt. Entscheidungstexte 4 Ob 34/01f Entscheidungstext OGH 03.04.2001 4 Ob 34/01f 4 Ob ... mehr lesen...
Norm: NahVersG §1 Abs2
Rechtssatz: Die beiderseitigen Rechtfertigungspunkte und Interessensgesichtspunkte sind zu gewichten und gegenseitig abzuwägen. Zu prüfen ist dabei etwa, wie stark sich in einem bestimmten Einzelfall die Frage der Belieferung oder Nichtbelieferung eines bestimmten Abnehmers auf das betriebswirtschaftliche Optimierungsinteresse des Lieferanten einerseits und auf das wettbewerbliche Betätigungsinteresse von Mitbewerbern and... mehr lesen...
Norm: NahVersG §1 Abs2
Rechtssatz: Unmittelbar Beteiligte dieser gebotenen Interessenabwägung sind die jeweils in Betracht stehenden Normadressaten, die die beanstandete Verhaltensweise auf dem Markt verwirklichen, einerseits und die von diesem Verhalten unmittelbar oder mittelbar betroffenen Unternehmen andererseits. Von vorneherein auszuschließen sind dabei auf Seite der Normadressaten solche Interessen, die auf einen gesetzwidrigen Zustand g... mehr lesen...