RS OGH 2001/4/3 4Ob34/01f, 4Ob210/02i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.04.2001
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Norm

NahVersG §1 Abs2

Rechtssatz

Kostengedeckte Differenzierungen und Konditionsunterschiede sind stets sachlich gerechtfertigt, weil durch sie eine besondere wirtschaftliche Leistung vergütet wird, die der Abnehmer dem Lieferanten gegenüber erbringt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115246

Dokumentnummer

JJR_20010403_OGH0002_0040OB00034_01F0000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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