Norm
NahVersG §1 Abs2Rechtssatz
Kostengedeckte Differenzierungen und Konditionsunterschiede sind stets sachlich gerechtfertigt, weil durch sie eine besondere wirtschaftliche Leistung vergütet wird, die der Abnehmer dem Lieferanten gegenüber erbringt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115246Dokumentnummer
JJR_20010403_OGH0002_0040OB00034_01F0000_005