RS OGH 2001/4/3 4Ob34/01f

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Veröffentlicht am 03.04.2001
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Norm

NahVersG §1 Abs2

Rechtssatz

Unmittelbar Beteiligte dieser gebotenen Interessenabwägung sind die jeweils in Betracht stehenden Normadressaten, die die beanstandete Verhaltensweise auf dem Markt verwirklichen, einerseits und die von diesem Verhalten unmittelbar oder mittelbar betroffenen Unternehmen andererseits. Von vorneherein auszuschließen sind dabei auf Seite der Normadressaten solche Interessen, die auf einen gesetzwidrigen Zustand gerichtet sind oder gegen rechtliche Wertungen (zB § 1 UWG) verstoßen; das Interesse an der Durchsetzung solcher Verhaltensweisen ist nicht abwägungsfähig. Zu fragen ist aber etwa, inwieweit der Normadressat kaufmännische oder betriebswirtschaftlich vernünftige Gründe für sein Verhalten geltend machen kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115244

Dokumentnummer

JJR_20010403_OGH0002_0040OB00034_01F0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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