Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 11 des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, für den Betrieb einer mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 18. November 1981 rechtskräftig bewilligten Strahleneinrichtung folgende weitere Auflage vorgeschrieben: "Die Röntgeneinrichtung für Durchleuchtung muß in Zeitabständen von höchstens einem Jahr einer Prüfung hinsichtlich des Dosisleistungsbedarfs für den Bildverstärker u... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein40/01 Verwaltungsverfahren82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Norm: AVG §68 Abs1;StrSchG 1969 §11;StrSchG 1969 §4 Abs1;StrSchG 1969 §5 Abs1;StrSchG 1969 §5 Abs9;VwRallg;
Rechtssatz: Die Vorschreibung "weiterer" Auflagen gem § 11 StrSchG setzt so wie die Vorschreibung von Auflagen bei Betriebsbewilligungen überhaupt die Notwendigkeit der betreffenden Auflagen vom Standpunkt des Sc... mehr lesen...