RS Vwgh 1994/11/22 94/11/0184

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Veröffentlicht am 22.11.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

AVG §68 Abs1;
StrSchG 1969 §11;
StrSchG 1969 §4 Abs1;
StrSchG 1969 §5 Abs1;
StrSchG 1969 §5 Abs9;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Vorschreibung "weiterer" Auflagen gem § 11 StrSchG setzt so wie die Vorschreibung von Auflagen bei Betriebsbewilligungen überhaupt die Notwendigkeit der betreffenden Auflagen vom Standpunkt des Schutzes des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlen voraus. In diesem Rahmen stellt § 11 StrSchG darauf ab, daß sich die Erforderlichkeit einer Auflage erst nach rechtskräftiger Erteilung der Betriebsbewilligung ergibt. Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn sich nachträglich objektive neue bzw zusätzliche Gefahrenmomente ergeben haben, sondern auch dann, wenn (wie bei der vergleichbaren Vorschrift des § 5 Abs 9 StrSchG) nachträglich gewonnene Erfahrungen und wissenschaftliche Erkenntnisse zeigen, daß eine bestimmte Maßnahme eine trotz bereits erfolgten Auflagen weiterhin bestehende (so niedrig wie möglich zu haltende) Gefahr für die vorhin genannten Rechtsgüter verringern kann. In diesem Fall ist die nachträgliche Vorschreibung einer entsprechenden Auflage notwendig und daher zulässig (unter möglichster Schonung erworbener Rechte).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994110184.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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