Norm: JGG 1988 §5 Abs4StPO §281 Abs1 Z11
Rechtssatz: Die Verhängung einer viermonatigen (wenngleich bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe wegen mehrerer Vergehen nach § 16 Abs 1 SGG begründet eine der jugendlichen Verurteilten zum Nachteil gereichende und Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO bewirkende Gesetzesverletzung. Entscheidungstexte 13 Os 155/95 Entscheidungstext OGH 08.11.... mehr lesen...