Norm
JGG 1988 §5 Abs4Rechtssatz
Die Verhängung einer viermonatigen (wenngleich bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe wegen mehrerer Vergehen nach § 16 Abs 1 SGG begründet eine der jugendlichen Verurteilten zum Nachteil gereichende und Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO bewirkende Gesetzesverletzung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0086947Dokumentnummer
JJR_19951108_OGH0002_0130OS00155_9500000_001