Norm: JGG 1961 §39 Abs5
Rechtssatz: Ladung des gewählten Verteidigers zum Gerichtstag mit dem Hinweis, daß "kraft Gesetzes (§ 39 Abs 5 JGG) weiterhin die Rechte des gesetzlichen Vertreters zustehen" (Hier: die Mutter konnte, als der Tat mitverdächtigt, dem Jugendlichen nicht beistehen). Entscheidungstexte 10 Os 42/79 Entscheidungstext OGH 18.04.1979 10 Os 42/79 ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 15.November 1961 geborene landwirtschaftliche Lehrling Martin A des Vergehens der versuchten Täuschung nach den §§ 15, 108 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 28.März 1978 in Sparbach und Schoberdorf im bewußten Zusammenwirken mit seiner abgesondert verfolgten Mutter Maria A dadurch, daß er die nicht dafür ausgegebene amtliche Kennzeichentafel N 50.794 auf einen nicht betriebssicheren, nicht haftpflichtversicherten und demgemäß a... mehr lesen...
Norm: JGG 1961 §39 Abs5
Rechtssatz: Im Falle des § 39 Abs 4 JGG 1961 ist ungeachtet dessen, daß die Rechte des trotz Ladung nicht erschienen gesetzlichen Vertreters für die Dauer der Hauptverhandlung durch den Verteidiger ausgeübt wurden, das ergangene Urteil auf jeden Fall dem gesetzlichen Vertreter, dessen Person und Aufenthalt bekannt sowie im Inland gelegen ist, selbst bekanntzumachen. (vgl Heidrich-Zastiera, JGG 1961,154). ... mehr lesen...