Norm
JGG 1961 §39 Abs5Rechtssatz
Im Falle des § 39 Abs 4 JGG 1961 ist ungeachtet dessen, daß die Rechte des trotz Ladung nicht erschienen gesetzlichen Vertreters für die Dauer der Hauptverhandlung durch den Verteidiger ausgeübt wurden, das ergangene Urteil auf jeden Fall dem gesetzlichen Vertreter, dessen Person und Aufenthalt bekannt sowie im Inland gelegen ist, selbst bekanntzumachen. (vgl Heidrich-Zastiera, JGG 1961,154).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0088739Dokumentnummer
JJR_19640421_OGH0002_0100OS00069_6400000_001