Norm: JGG 1988 §27 Abs2JGG 1988 §39 Abs3
Rechtssatz: War die Jugendliche in der Hauptverhandlung nicht durch einen Verteidiger vertreten, so ist der (über den Bestrafungsantrag des Bezirksanwalts hinaus auch die Einbruchsqualifikation bejahende) Schuldspruch - unbeschadet des Umstandes, daß auch beim Gerichtshof über das Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch nur ein Einzelrichter zu entscheiden hat (§ 27 Abs 2 JGG) - nichtig (§ 39 Abs 3 JGG)... mehr lesen...
Norm: JGG 1961 §39 Abs3StPO §364
Rechtssatz: Auch der gesetzliche Vertreter eines jugendlichen Beschuldigten (Angeklagten) ist zur Einbringung eines Wiedereinsetzungsantrages legitimiert. Entscheidungstexte 11 Os 192/82 Entscheidungstext OGH 22.12.1982 11 Os 192/82 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0088... mehr lesen...
Norm: JGG 1961 §39 Abs3
Rechtssatz: Zur Rückziehung seines eigenen Rechtsmittels bedarf der Jugendliche nicht der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Entscheidungstexte 9 Os 196/77 Entscheidungstext OGH 23.12.1977 9 Os 196/77 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0088717 Dokumentnummer... mehr lesen...
Norm: JGG 1961 §39 Abs3StPO §282 C
Rechtssatz: Führt der für einen jugendlichen Angeklagten bestellte Armenvertreter die von ihm selbst und vom gesetzlichen Vertreter des Jugendlichen angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde nicht nur in seiner Eigenschaft als Armenvertreter, sondern auch als Machthaber des gesetzlichen Vertreters aus, so ist diese Ausführung auch dann als fristgerecht anzusehen, wenn zwar nicht die dem Armenvertreter, wohl aber die ... mehr lesen...