RS OGH 1974/4/2 12Os26/74

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.04.1974
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Norm

JGG 1961 §39 Abs3
StPO §282 C

Rechtssatz

Führt der für einen jugendlichen Angeklagten bestellte Armenvertreter die von ihm selbst und vom gesetzlichen Vertreter des Jugendlichen angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde nicht nur in seiner Eigenschaft als Armenvertreter, sondern auch als Machthaber des gesetzlichen Vertreters aus, so ist diese Ausführung auch dann als fristgerecht anzusehen, wenn zwar nicht die dem Armenvertreter, wohl aber die dem gesetzlichen Vertreter offenstehende Ausführungsfrist eingehalten worden ist.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 26/74
    Entscheidungstext OGH 02.04.1974 12 Os 26/74
    Veröff: EvBl 1974/282 S 610

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0088688

Dokumentnummer

JJR_19740402_OGH0002_0120OS00026_7400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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