RS UVS Vorarlberg 2008/09/02 429-005/06

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.09.2008
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Rechtssatz

Der Unabhängige Verwaltungssenat vertritt die Rechtsauffassung, dass die Aufzählung der Vertrauenspersonen im § 37 Abs 2 JGG taxativ ist. Der Beschuldigte ist somit in der Auswahl der Vertrauensperson auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt (vgl Maleczky, Jugendstrafrecht4, 2008, Seite 35). Aber auch wenn man davon ausginge, dass "auch andere Personen, die ein Vertrauensverhältnis zum Verdächtigen besitzen, an der Vernehmung teilnehmen können (Schroll im WK2 § 37 JGG Rz 9)", würde dies im gegenständlichen Fall nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Der Beschwerdeführer selbst hat nämlich in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungssenat angegeben, dass er B. A. damals nicht selbst gekannt habe. Es sei ihm lediglich ein paar Tage vor der gegenständlichen Einvernahme von einer Drogenberatungsstelle die Telefonnummer eines Rechtsanwaltes und die Telefonnummer des B. A. gegeben worden und ihm gesagt worden, er könne beim Rechtsanwalt oder bei B. A. anrufen, wenn er zur Polizei müsse. Nach Auffassung des Verwaltungssenates kann daher in diesem Fall nicht davon ausgegangen werden, B. A. habe "ein Vertrauensverhältnis zum Verdächtigen besessen".

Zuletzt aktualisiert am
10.09.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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