Norm
JGG 1988 §28 Abs2Rechtssatz
Dass dem Jugendschöffensenat entgegen der Vorschrift des § 28 Abs 2 JGG kein Schöffe des Geschlechtes des jugendlichen Angeklagten angehört, ist als offenkundiger Mangel sofort zu rügen. Dass der Verteidiger eine sofortige Rüge deshalb unterließ, weil er diese Besetzungsvorschrift nicht kannte, ändert nichts am Verlust der formellen Voraussetzungen zur Geltendmachung dieser Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 1 StPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0087020Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.04.2018