RS OGH 1994/4/26 14Os19/94, 12Os61/12f, 12Os75/17x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.1994
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Norm

JGG 1988 §28 Abs2
StPO §281 Abs1 Z1

Rechtssatz

Dass dem Jugendschöffensenat entgegen der Vorschrift des § 28 Abs 2 JGG kein Schöffe des Geschlechtes des jugendlichen Angeklagten angehört, ist als offenkundiger Mangel sofort zu rügen. Dass der Verteidiger eine sofortige Rüge deshalb unterließ, weil er diese Besetzungsvorschrift nicht kannte, ändert nichts am Verlust der formellen Voraussetzungen zur Geltendmachung dieser Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 1 StPO.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0087020

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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