Norm: JGG 1949 §23 Abs2
Rechtssatz: Besondere
Gründe: für eine Ausnahme von der örtlichen Zuständigkeit des Gerichtes, dem die vormundschaftsbehördliche Fürsorge und Aufsicht über die Person des Jugendlichen zusteht oder übertragen worden ist: Jugendlicher wohnt bei der Mutter außerhalb des Wohnortes des Vaters. Entscheidungstexte 8 Nds 290/61 Entscheidungstext OGH 09.06.1961 8 Nds ... mehr lesen...