Norm
JGG 1949 §23 Abs2Rechtssatz
Besondere Gründe für eine Ausnahme von der örtlichen Zuständigkeit des Gerichtes, dem die vormundschaftsbehördliche Fürsorge und Aufsicht über die Person des Jugendlichen zusteht oder übertragen worden ist: Jugendlicher wohnt bei der Mutter außerhalb des Wohnortes des Vaters.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0088436Dokumentnummer
JJR_19610609_OGH0002_008NDS00290_6100000_001