Rechtssatz: Unterläßt es die Behörde entgegen dem § 5 Abs. 1 letzter Satz UIG, dem Einschreiter eine Klarstellung seines Ansuchens aufzutragen, obwohl diese Präzisierung für die weitere Beurteilung des freien Zuganges zu den Daten unbedingt erforderlich ist, weil dieser nur hinsichtlich Emissionsdaten von Stoffen aus einer Anlage in zeitlich aggregierter Form gegeben ist, so liegt darin ein wesentlicher Verfahrensfehler. Zurückverweisung. mehr lesen...
Rechtssatz: Aufhebung des angefochtenen, auf Zurück- bzw. Abweisung lautenden Bescheides, wenn dem Einschreiter weder die Präzisierung seines Ansuchens aufgetragen noch ein Anhörungsverfahren durchgeführt wurde und daher eine neuerliche erschöpfende Behandlung der Sache durch die erstinstanzliche Behörde unvermeidlich ist. Stattgabe. mehr lesen...