RS UVS Oberösterreich 1995/02/16 VwSen-590002/3/Kl/Rd

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Veröffentlicht am 16.02.1995
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Unterläßt es die Behörde entgegen dem § 5 Abs. 1 letzter Satz UIG, dem Einschreiter eine Klarstellung seines Ansuchens aufzutragen, obwohl diese Präzisierung für die weitere Beurteilung des freien Zuganges zu den Daten unbedingt erforderlich ist, weil dieser nur hinsichtlich Emissionsdaten von Stoffen aus einer Anlage in zeitlich aggregierter Form gegeben ist, so liegt darin ein wesentlicher Verfahrensfehler. Zurückverweisung.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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