Aufhebung des angefochtenen, auf Zurück- bzw. Abweisung lautenden Bescheides, wenn dem Einschreiter weder die Präzisierung seines Ansuchens aufgetragen noch ein Anhörungsverfahren durchgeführt wurde und daher eine neuerliche erschöpfende Behandlung der Sache durch die erstinstanzliche Behörde unvermeidlich ist. Stattgabe.