RS UVS Oberösterreich 1994/10/07 VwSen-590001/3/Gu/Atz

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Veröffentlicht am 07.10.1994
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Rechtssatz

Aufhebung des angefochtenen, auf Zurück- bzw. Abweisung lautenden Bescheides, wenn dem Einschreiter weder die Präzisierung seines Ansuchens aufgetragen noch ein Anhörungsverfahren durchgeführt wurde und daher eine neuerliche erschöpfende Behandlung der Sache durch die erstinstanzliche Behörde unvermeidlich ist. Stattgabe.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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