Entscheidungen zu § 9 Abs. 5 UFG

Verwaltungsgerichtshof

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Entscheidungen 1-2 von 2

TE Vwgh Erkenntnis 1993/2/17 91/12/0126

Der Beschwerdeführer steht als Amtssekretär in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol; seine Dienststelle ist die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck. In der Zeit vom 24. April bis 21. Mai 1990 unterzog sich der Beschwerdeführer wegen Wirbelsäulenbeschwerden einer Behandlung durch den praktischen Arzt Dr. G, der mit Honorarnote vom 23. Mai 1990 einen Honorargesamtbetrag von S 6.457,-- in Rechnung stellte, den der Beschwerdeführer bezahlte und von der Krankenfürsorge... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 17.02.1993

RS Vwgh 1993/2/17 91/12/0126

Index: L22007 Landesbedienstete TirolL26007 Lehrer/innen Tirol001 Verwaltungsrecht allgemein10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: BLKUFG Tir 1979 §9 Abs3;BLKUFG Tir 1979 §9 Abs5;VwGG §41 Abs1;VwRallg;
Rechtssatz: Die in § 9 Abs 5 Tir BLKUG geregelte Kundmachungspflicht ist nicht eingehalten, wenn sich die Publikation der Verordnung (Verordnungen) iSd § 9 Abs 3 Tir BLKUG in der Zusendung des Honorartarifes an die bet... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 17.02.1993

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