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L22007 Landesbedienstete Tirol;Norm
BLKUFG Tir 1979 §9 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Germ, Dr. Höß und Dr. Händschke als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Steiner, über die Beschwerde des M in S, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Verwaltungsoberkommission der Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Landesbeamten vom 9. April 1991, Zl. KFS/45-11, betreffend Kostentragung für Krankenbehandlung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Amtssekretär in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol; seine Dienststelle ist die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck. In der Zeit vom 24. April bis 21. Mai 1990 unterzog sich der Beschwerdeführer wegen Wirbelsäulenbeschwerden einer Behandlung durch den praktischen Arzt Dr. G, der mit Honorarnote vom 23. Mai 1990 einen Honorargesamtbetrag von S 6.457,-- in Rechnung stellte, den der Beschwerdeführer bezahlte und von der Krankenfürsorge der Landesbeamten die Refundierung beantragte. Anerkannt wurde jedoch nur ein Teilbetrag in Höhe von S 3.562,80, der im vorgesehenen Ausmaß von 90 % ersetzt wurde; hinsichtlich des Restbetrages von S 2.894,20 wurde eine Refundierung abgelehnt. Über den Antrag des Beschwerdeführers auf bescheidmäßige Absprache entschied die Verwaltungskommission der Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Landesbeamten mit Bescheid vom 12. Juli 1990 dahingehend, daß nur der Betrag von S 3.562,80 anzuerkennen und zu 90 % zu ersetzen sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der dagegen an die Verwaltungsoberkommission der Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Landesbeamten gerichteten Berufung des Beschwerdeführers nicht Folge gegeben.
Als Begründung wird von der belangten Behörde nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges folgendes ausgeführt:
"Herr M wurde von Herrn Dr. G in der Zeit vom 24.4.1990 bis 21.5.1990 behandelt. Obwohl die Verwaltung der Krankenfürsorge dem behandelnden Arzt bereits mit Schreiben vom 9.11.1989 mitgeteilt hat, daß mit der Akupunktur- und Neuralgietherapiebehandlung auch sämtliche Nebenleistungen (Infiltrationen, Injektionen) abgegolten seien, wurden im vorliegenden Fall diese Leistungen (Injektionen, Gelenksumspritzungen) zusätzlich verrechnet. Nicht vergütet wurde zusätzlich eine Ordination am 24.4.1990, da zu diesem Zeitpunkt auch eine Gesundenuntersuchung beim Berufungswerber durchgeführt worden ist und mit dieser Untersuchung auch eine Ordination abgegolten ist. Zwei Grundleistungen an einem Tag sind nicht verrechenbar. Außerdem wurde fünfmal ein längerer Aufenthalt (länger als eine Stunde) in Rechnung gestellt. Der Honorartarif der Krankenfürsorge sieht jedoch hiefür keine gesonderte Verrechnungsposition vor. Eine derartige Verrechnung ist lediglich im Zusammenhang mit einer Hausvisite möglich. Im vorliegenden Fall hat die Behandlung des Einschreiters am 24.4.1990 begonnen. Herr Dr. G war also bereits im Besitz des Schreibens über die Festlegung der Tarife für Neuraltherapie und Akupunktur. Inwieweit der behandelnde Arzt den Patienten von diesem Schreiben informiert hat, kann den Akten und den Angaben des Berufungswerbers nicht entnommen werden.
Die Verwaltungsoberkommission geht aber davon aus, daß der von der Verwaltungskommission festgelegte Kostenersatz nur in der oben genannten Höhe zu Recht besteht. Es steht dem behandelnden Arzt frei, Honorare in einer selbst gewählten Höhe zu verlangen. Es ist aber nicht Aufgabe der Krankenfürsorge, diese Honorare im vollen Umfang zu ersetzen.
Die notwendige Krankenbehandlung bzw. Heilbehandlung wird den Versicherten gewährt. Eine Abgeltung der in der Honorarnote des Dr. G aufgelisteten Einzelleistungen für die Neuraltherapie findet aber auch nach Ansicht der Verwaltungsoberkommission in den gesetzlichen Vorschriften keine Deckung.
Die Inanspruchnahme einer solchen Behandlungsmethode, die sich nicht im Rahmen der Schulmedizin bewegt, bringt für den Patienten mit sich, daß er damit rechnen muß nicht zur Gänze einen Kostenersatz zu erhalten."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend macht.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der eingebrachten Beschwerde als unbegründet beantragte, und legte die Verwaltungsakten vor.
Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Jänner 1993 gemäß § 41 Abs. 1 2. Satz VwGG äußerte sich der Beschwerdeführer ergänzend dahingehend, daß die erst mit 1. Jänner 1992 erfolgte Verordnungserlassung ihm nicht zum Nachteil gereichen könne, da es nicht sein Versäumnis gewesen sei. Er stütze seine Ansprüche auch unmittelbar auf die "nach den gesetzlichen Grundsätzen" erfolgte Behandlung, die notwendig und deren Kosten angemessen gewesen seien.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der auf den vorliegenden Fall gemäß § 1 des Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz LGBl. für Tirol Nr. 42/1979 (BLKUFG) in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 9/1989 anzuwendende § 9 lautet (auszugsweise):
"Den nach § 1 Anspruchsberechtigten stehen NACH MAßGABE DER BESTIMMUNGEN DES Abs. 3 folgende Leistungen zu:
a) zur Früherkennung von Krankheiten: Ersatz der Kosten der Gesundenuntersuchungen;
b) bei Krankheit (das ist der regelwidrige Körper- oder Geisteszustand, der Heilbehandlung notwendig macht): Ersatz der Kosten der Heilbehandlung (§ 10);....
...
(3) SOFERN das Ausmaß der Leistungen NICHT BEREITS IN DIESEM GESETZ (§§ 16 Abs. 2 und 17 Abs. 2) bestimmt ist, ist das Verhältnis der Höhe des zu gewährenden Kostenersatzes zur Höhe der dem Anspruchsberechtigten tatsächlich erwachsenen Kosten DURCH VERORDNUNG der Verwaltungskommission festzulegen und für die einzelnen Arten der Leistungen eine Höchstgrenze zu bestimmen. In dieser Verordnung ist auch für Fälle besonderer Härte die Gewährung außerordentlicher Unterstützung vorzusehen und zu bestimmen, daß bei der Beurteilung, ob ein solcher Fall vorliegt und in welchem Ausmaß die Unterstützung gewährt werden kann, die Dringlichkeit des Aufwandes und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterstützungswerbers angemessen zu berücksichtigen sind.
(4) Bei Erlassung einer Verordnung nach Abs. 3 ist darauf Bedacht zu nehmen, daß unter Berücksichtigung der Höhe des Beitragssatzes (§ 4 Abs. 4) die nach diesem Gesetz zu erbringenden Leistungen in ihrer Gesamtheit denen, die den öffentlich-rechtlichen Bediensteten des Bundes nach den für sie geltenden Vorschriften über die Krankenversicherung zustehen, mindestens gleichwertig sind.
(5) Verordnungen nach Abs. 3 sind durch Auflage in der Geschäftsstelle der Verwaltungskommissionen (§ 72) kundzumachen. Sie treten, soweit darin nicht ein früherer oder späterer Zeitpunkt bestimmt ist, mit dem Ablauf einer Woche nach dem Beginn der Auflage in Kraft. Der Beginn der Auflage ist gleichzeitig durch öffentlichen Anschlag an der Amtstafel des Amtes der Landesregierung während einer Woche bekanntzugeben. Verordnungen nach Abs. 3 sind überdies bei den Bezirkshauptmannschaften zur Einsicht aufzulegen."
Gemäß § 10 leg. cit. umfaßt die Heilbehandlung alle Maßnahmen, die zur Beseitigung oder Besserung des durch die Krankheit bedingten regelwidrigen Körper- oder Geisteszustandes notwendig sind. Hiezu gehören:
a)
Krankenbehandlung (§ 11),
b)
Anstaltspflege (§ 13),
c)
Sonderleistungen (§ 14).
Gemäß § 11 leg. cit. umfaßt die Krankenbehandlung nach § 10:
a)
ärztliche Hilfe,
b)
Heilmittel,
c)
Heilbehelfe (Anschaffung und erforderliche Instandhaltung),
d)
notwendige Krankentransporte,
e)
notwendige Fahrten zur nächstgelegenen geeigneten Behandlungsstelle.
Im vorliegenden Fall ist (nach Gewährung eines Teilersatzbetrages) ausschließlich strittig, ob dem Beschwerdeführer auch die 100 %ige Refundierung der von ihm getragenen Kosten für Injektionen (nämlich drei intraarticuläre Injektionen an der rechten Schulter, drei periarticuläre Gelenksumspritzungen rechte Schulter, drei intraarticuläre Injektionen mehrerer kleiner Gelenke und vier intraarticulärer Injektionen eines großen Gelenkes), fünfmal längerer Aufenthalt bei Tag (länger als eine Stunde) sowie eine Ordination am 24. April 1990, zusteht.
Wie bereits eingangs zitiert, werden nach § 9 Abs. 1 BLKUFG die im einzelnen unter den lit. a bis d genannten Leistungen "nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 3" zuerkannt. Der Abs. 3 des § 9 leg. cit. unterscheidet daher zunächst zwischen jenen Leistungen, deren Ausmaß bereits durch das BLKUFG selbst bestimmt ist (§§ 16 Abs. 2 und 17 Abs. 2 leg. cit.) und jenem Kostenersatz, dessen Ausmaß erst durch Verordnung der Verwaltungskommission festzulegen ist. Auf den Ersatz dieser der Höhe nach unter Anwendung der vom Gesetz nomierten Verhältnismäßigkeit durch Verordnung festzulegenden Kosten gewährt das Gesetz keinen unmittelbaren subjektiven Rechtsanspruch.
Die belangte Behörde vertrat den Standpunkt, die von ihr in den Schreiben vom 13. Oktober 1989 bzw. 9. November 1989 an den vom Beschwerdeführer konsultierten Arzt Dr. G ausgesprochenen Einschränkungen der Ersatzleistungen der Tiroler Kranken- und Unfallfürsorge seien auch für diesen verbindlich, insbesondere, da sich diese Einschränkungen auf den mit Beschluß der Verwaltungskommission der Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Landesbeamten beschlossenen Honorartarif der Krankenfürsorge für den Zeitraum 1. Jänner 1989 bis 31. März 1990, verlängert bis 30. Juni 1990 gründen.
Es war daher zu prüfen, inwieweit die belangte Behörde durch diese Vorgangsweise den gesetzlichen Erfordernissen des § 9 BLKUFG gerecht wurde. Dafür stellte der Gesetzgeber in den Abs. 3 bis 5 des § 9 leg. cit. bestimmte inhaltliche und formelle Erfordernisse auf, an welche die zur Erlassung der Verordnung ermächtigte Verwaltungskommission gebunden ist. Insbesondere sieht § 9 Abs. 5 BLKUFG in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 82/1982 vor, daß Verordnungen nach Abs. 3 leg. cit. durch Auflage in der Geschäftsstelle der Verwaltungskommissionen (§ 72) kundzumachen sind. Sie treten, soweit darin nicht ein früherer oder späterer Zeitpunkt bestimmt ist, mit dem Ablauf einer Woche nach dem Beginn der Auflage in Kraft. Der Beginn der Auflage ist gleichzeitig durch öffentlichen Anschlag an der Amtstafel des Amtes der Landesregierung während einer Woche bekanntzugeben. Verordnungen nach Abs. 3 sind überdies bei den Bezirkshauptmannschaften zur Einsicht aufzulegen.
Die vom Gesetz geregelte Vorgangsweise wurde hier nicht eingehalten, vielmehr erschöpfte sich die Publikation der Verordnung(en) in der Zusendung des Honorartarifes an die betroffenen Ärzte des Sprengels. Der von der erstinstanzlichen Behörde daher erkennbar als Rechtsgrundlage der von ihr getroffenen Entscheidung herangezogene Honorartarif stellt damit aber keine gehörig kundgemachte Rechtsverordnung dar, die der Verwaltungsgerichtshof zu beachten hätte (vgl. z.B. Erkenntnis vom 7. Juli 1987, Zl. 87/12/0089).
Da der vom Beschwerdeführer in seiner gemäß § 41 Abs. 1 VwGG eingeholten Äußerung vertretenen Auffassung, seine Ersatzansprüche gründeten sich unmittelbar auf das Gesetz aus den dargelegten Gründen nicht gefolgt werden kann, andererseits die vom Gesetzgeber ermächtigte Verwaltungskommission von ihrer diesbezüglichen Verordnungsermächtigung bisher rechtswirksam keinen Gebrauch gemacht hat, war bei der gegebenen Sachlage ein Ersatzanspruch des Beschwerdeführers - unbeschadet allfälliger Amtshaftungsansprüche - zur Gänze zu verneinen und in Ermangelung einer Verletzung subjektiver Rechte des Beschwerdeführers seine Beschwerde als unbegründet gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage RechtsquellenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991120126.X00Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
01.06.2010