RS Vwgh 1993/2/17 91/12/0126

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Veröffentlicht am 17.02.1993
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L22007 Landesbedienstete Tirol
L26007 Lehrer/innen Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BLKUFG Tir 1979 §9 Abs3;
BLKUFG Tir 1979 §9 Abs5;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die in § 9 Abs 5 Tir BLKUG geregelte Kundmachungspflicht ist nicht eingehalten, wenn sich die Publikation der Verordnung (Verordnungen) iSd § 9 Abs 3 Tir BLKUG in der Zusendung des Honorartarifes an die betroffenen Ärzte des Sprengels erschöpft. Der von der erstinstanzlichen Behörde daher erkennbar als Rechtsgrundlage der von ihr getroffenen Entscheidung herangezogene Honorartarif stellt damit aber keine gehörig kundgemachte Rechtsverordnung dar, die der Verwaltungsgerichtshof zu beachten hätte (Hinweis E 7.7.1987, 87/12/0089). Auf den Ersatz der der Höhe nach unter Anwendung der vom Gesetz normierten Verhältnismäßigkeit durch Verordnung festzulegenden Kosten gewährt das Gesetz keinen unmittelbaren subjektiven Rechtsanspruch. Hat die vom Gesetzgeber ermächtigte Verwaltungskommission von ihrer Verordnungsermächtigung rechtswirksam keinen Gebrauch gemacht, ist ein Ersatzanspruch - unbeschadet allfälliger Amtshaftungsansprüche - zur Gänze zu verneinen.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991120126.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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