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L22007 Landesbedienstete TirolNorm
BLKUFG Tir 1979 §9 Abs3;Rechtssatz
Die in § 9 Abs 5 Tir BLKUG geregelte Kundmachungspflicht ist nicht eingehalten, wenn sich die Publikation der Verordnung (Verordnungen) iSd § 9 Abs 3 Tir BLKUG in der Zusendung des Honorartarifes an die betroffenen Ärzte des Sprengels erschöpft. Der von der erstinstanzlichen Behörde daher erkennbar als Rechtsgrundlage der von ihr getroffenen Entscheidung herangezogene Honorartarif stellt damit aber keine gehörig kundgemachte Rechtsverordnung dar, die der Verwaltungsgerichtshof zu beachten hätte (Hinweis E 7.7.1987, 87/12/0089). Auf den Ersatz der der Höhe nach unter Anwendung der vom Gesetz normierten Verhältnismäßigkeit durch Verordnung festzulegenden Kosten gewährt das Gesetz keinen unmittelbaren subjektiven Rechtsanspruch. Hat die vom Gesetzgeber ermächtigte Verwaltungskommission von ihrer Verordnungsermächtigung rechtswirksam keinen Gebrauch gemacht, ist ein Ersatzanspruch - unbeschadet allfälliger Amtshaftungsansprüche - zur Gänze zu verneinen.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage RechtsquellenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991120126.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
31.05.2010