Norm: ZPO §523AußStrG 2005 §67
Rechtssatz: Ein unzulässiger, nicht an den OGH gerichteter Rekurs gegen eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs ist von diesem selbst sofort zurückzuweisen (analog § 523 erster Satz ZPO) und nicht dem angerufenen Gericht vorzulegen. Entscheidungstexte 3 Ob 47/08w Entscheidungstext OGH 10.04.2008 3 Ob 47/08w Bem: Ebenso 3 Ob 48/08t und 3 Ob 49/08i... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §6 Abs2AußStrG 2005 §10 Abs4AußStrG 2005 §62 Abs1 A1AußStrG 2005 §65 Abs3 Z5AußStrG 2005 §67 Satz1
Rechtssatz: Ist ein entgegen § 6 Abs 2 AußStrG nur vom Betroffenen selbst unterfertigter „Revisions-Rekurs" gegen die Zurückweisung eines Rekurses nicht jedenfalls, sondern nur mangels Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 62 Abs 1 AußStrG unzulässig, ist er dem Erstgericht zur Durchführung des gemäß § 10 Abs 4 AußStrG gebotene... mehr lesen...
Norm: AußStrG §67ABGB §585ABGB §586ABGB §647
Rechtssatz: Die formgültige und wirksame Errichtung einer privaten mündlichen letztwilligen Verfügung kann auch durch Tatsachen bewiesen werden, die nach einer neuerlichen Einvernahme der Aktzeugen im Prozess aufgrund freier richterlicher Beweiswürdigung in Ergänzung deren eidlichen Aussagen im Verlassenschaftsverfahren festgestellt werden, wenn der Beklagte dort keine Möglichkeit zur Zeugenbefragung... mehr lesen...
Norm: ABGB §586AußStrG §66AußStrG §67
Rechtssatz: Im Rechtsstreit kann zwar immer noch die Bestätigung einer mündlichen letzten Willenserklärung durch die eidlich vernommenen Zeugen bestritten, nicht aber die durch eine mißlungene Bestätigung der Absicht, überhaupt einen letzten zu erklären, eingetretene Unwirksamkeit der letztwilligen Erklärung behoben werden. Entscheidungstexte 1 Ob 522/... mehr lesen...
Norm: ABGB §586AußStrG §66AußStrG §67AußStrG §125
Rechtssatz: Die eidliche Vernehmung bietet den Parteien die Möglichkeit, Fragen an die Zeugen "vorzuschlagen". Das derart gewonnene Ergebnis der eidlichen Befragung ist dem Abhandlungsverfahren zugrundezulegen, die Gültigkeit des mündlichen Testaments kann aber gemäß § 67 AußStrG mit Erbrechtsklage bestritten werden. Entscheidungstexte 1 Ob ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §66AußStrG §67AußStrG §125 B
Rechtssatz: Das Vorgehen nach § 66 AußStrG dient ganz öffensichtlich der Ermöglichung der Meinungsbildung über die Chancen der Einbringung einer Erbrechtsklage und hat daher einer Entscheidung nach § 125 AußStrG vorauszugehen. Entscheidungstexte 1 Ob 603/83 Entscheidungstext OGH 31.08.1983 1 Ob 603/83 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §586AußStrG §67
Rechtssatz: Zur Widerlegung eines im Abhandlungsverfahren beurkundeten mündlichen Testamentes. Entscheidungstexte 3 Ob 82/53 Entscheidungstext OGH 18.02.1953 3 Ob 82/53 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0007616 Dokumentnummer JJR_19530218_OGH0002_0030... mehr lesen...
Norm: ABGB §586AußStrG §67ZPO §503 E4
Rechtssatz: In dem nach § 67 AußStrG anhängig gemachten Rechtsstreit hat das Prozeßgericht die Aussagen der Aktzeugen selbständig zu überprüfen. Die Frage, ob nach dem Inhalt dieser Zeugenaussagen eine letztwillige Anordnung zustande gekommen sei, ist eine Rechtsfrage. Entscheidungstexte 2 Ob 172/37 Entscheidungstext OGH 17.03.1937 2 Ob 172/3... mehr lesen...