Norm
ZPO §523Rechtssatz
Ein unzulässiger, nicht an den OGH gerichteter Rekurs gegen eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs ist von diesem selbst sofort zurückzuweisen (analog § 523 erster Satz ZPO) und nicht dem angerufenen Gericht vorzulegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123439Im RIS seit
10.05.2008Zuletzt aktualisiert am
27.05.2020