Norm
ABGB §586Rechtssatz
In dem nach § 67 AußStrG anhängig gemachten Rechtsstreit hat das Prozeßgericht die Aussagen der Aktzeugen selbständig zu überprüfen. Die Frage, ob nach dem Inhalt dieser Zeugenaussagen eine letztwillige Anordnung zustande gekommen sei, ist eine Rechtsfrage.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0007614Dokumentnummer
JJR_19370317_OGH0002_0020OB00172_3700000_001