Norm
AußStrG 2005 §6 Abs3Rechtssatz
Für Revisionsrekurse im Unterhaltsfestsetzungsverfahren reicht wie bisher die Vertretung von Minderjährigen durch den zuständigen Jugendwohlfahrtsträger aus. Auch die Unterschrift seiner Organwalter steht der eines Rechtsanwalts nach § 65 Abs 3 Z 5 AußStrG gleich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120292Im RIS seit
19.11.2005Zuletzt aktualisiert am
20.09.2012