RS OGH 2005/10/20 3Ob237/05g, 1Ob75/12d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.2005
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Norm

AußStrG 2005 §6 Abs3
AußStrG 2005 §65 Abs3 Z5

Rechtssatz

Für Revisionsrekurse im Unterhaltsfestsetzungsverfahren reicht wie bisher die Vertretung von Minderjährigen durch den zuständigen Jugendwohlfahrtsträger aus. Auch die Unterschrift seiner Organwalter steht der eines Rechtsanwalts nach § 65 Abs 3 Z 5 AußStrG gleich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120292

Im RIS seit

19.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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