Norm: AußStrG §63 Abs5: AußStrG §68 Abs3 Z2: AußStrG §68 Abs4 Z1
Rechtssatz: Eine vom Rekursgericht entgegen den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 63 Abs 5, 68 Abs 3 Z 2 und 68 Abs 4 Z 1 AußStrG angeordnete und von diesem auch durchgeführte Zustellung des Rechtsmittels durch das Erstgericht entfaltet keine fristauslösende Wirkung hinsichtlich einer möglichen Revisionsrekursbeantwortung. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ZPO WGN 1997 §500 Abs2 Z3 JZPO WGN 1997 §502 Abs3 LZPO WGN 1997 §508 Abs1ZPO idF WGN 1997 §508 Abs3ZPO idF WGN 1997 §508 Abs4AußStrG 2005 §62 Abs3 B3AußStrG 2005 §63 Abs4
Rechtssatz: Wird ein Antrag gemäß § 508 Abs 1 ZPO zurückgewiesen, so wirkt der Rechtsmittelausschluss absolut; und zwar selbst dann, wenn die Entscheidung allenfalls doch von der Lösung einer oder mehrerer Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 Z... mehr lesen...