Norm
AußStrG §63 Abs5: AußStrG §68 Abs3 Z2: AußStrG §68 Abs4 Z1Rechtssatz
Eine vom Rekursgericht entgegen den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 63 Abs 5, 68 Abs 3 Z 2 und 68 Abs 4 Z 1 AußStrG angeordnete und von diesem auch durchgeführte Zustellung des Rechtsmittels durch das Erstgericht entfaltet keine fristauslösende Wirkung hinsichtlich einer möglichen Revisionsrekursbeantwortung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0132275Im RIS seit
21.11.2018Zuletzt aktualisiert am
21.11.2018