RS OGH 2017/11/14 10Ob62/17s

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Veröffentlicht am 14.11.2017
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Norm

AußStrG §63 Abs5: AußStrG §68 Abs3 Z2: AußStrG §68 Abs4 Z1

Rechtssatz

Eine vom Rekursgericht entgegen den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 63 Abs 5, 68 Abs 3 Z 2 und 68 Abs 4 Z 1 AußStrG angeordnete und von diesem auch durchgeführte Zustellung des Rechtsmittels durch das Erstgericht entfaltet keine fristauslösende Wirkung hinsichtlich einer möglichen Revisionsrekursbeantwortung.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 62/17s
    Entscheidungstext OGH 14.11.2017 10 Ob 62/17s
    Beisatz: Hier: Verfahren über die Herabsetzung von Unterhaltsvorschüssen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0132275

Im RIS seit

21.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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