Norm: AußStrG §10 AAußStrG 2005 §49 Abs1 AAußStrG 2005 §49 Abs2 BFamLAG §12a
Rechtssatz: Neuerungen sind nur soweit beachtlich, als ein entsprechendes Tatsachenvorbringen im Verfahren erster Instanz nicht möglich war (auch EFSlg 76.437). Entscheidungstexte 1 Ob 115/98p Entscheidungstext OGH 29.09.1998 1 Ob 115/98p 4 Ob 102/99z Entsche... mehr lesen...
Norm: AußStrG §10 AAußStrG 2005 §17AußStrG §185 Abs3AußStrG 2005 §49 Abs2 B
Rechtssatz: Einem Beteiligten, der vom Erstgericht nach § 185 Abs 3 AußStrG ordnungsgemäß zur Äußerung aufgefordert worden ist, sich daraufhin nicht geäußert und damit keine eigenen Tatsachenbehauptungen aufgestellt hat, ist es verwehrt, dem Sachverhaltsbild, von dem das Gericht bei seiner Entscheidung im Hinblick auf das Schweigen des Beteiligten ausgehen durfte, im Re... mehr lesen...