Norm
AußStrG §10 ARechtssatz
Neuerungen sind nur soweit beachtlich, als ein entsprechendes Tatsachenvorbringen im Verfahren erster Instanz nicht möglich war (auch EFSlg 76.437).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110773Im RIS seit
29.10.1998Zuletzt aktualisiert am
25.04.2018