Norm: AußStrG 2005 §49 ÜbsAußStrG 2005 §49 Info
Rechtssatz: Übersicht der Entscheidungen zu § 49 AußStrG 2005 A Abs 1: Allgemeines über die Zulässigkeit von Neuerungen (siehe auch § 504 Abs 2 ZPO und § 5 ABGB) B Abs 2: nova reperta C Abs 3: nova producta D Neuerungen in Verfahren, die außerhalb des AußStrG geregelt sind Informationen zu § 49 AußStrG 2005 Diese Übersichtskarte wurde ausgehend von der Übersichtskarte zu § 10 AußStrG... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §17AußStrG 2005 §21AußStrG 2005 §49 A
Rechtssatz: Die Säumnisvorschrift des § 17 AußStrG gilt zwar nun allgemein im Bereich des Außerstreitgesetzes, entspricht sonst jedoch unverändert § 185 Abs 3 AußStrG aF, sodass auch die dazu ergangene Rechtsprechung fortzuschreiben ist. Dies gilt im Ergebnis auch für die Neuerungserlaubnis des § 49 AußStrG und deren Verhältnis zu § 10 AußStrG aF. Die versäumte Äußerung nach § 17 AußStrG ... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §49 Abs2 BAußStrG 2005 §66 Abs2 BKartG 2005 §38
Rechtssatz: Der Rechtsmittelwerber hat die Zulässigkeit der Neuerungen zu behaupten und schlüssig darzulegen, dass es sich bei der Verspätung (Unterlassung) des Vorbringens um eine entschuldbare Fehlleistung handelt. Entscheidungstexte 6 Ob 148/05s Entscheidungstext OGH 03.11.2005 6 Ob 148/05s Beisatz: Hier: „Schli... mehr lesen...
Norm: AußStrG §10 AAußStrG 2005 §49 AFamLAG §12a
Rechtssatz: Das Neuerungsrecht des § 10 AußStrG geht nicht so weit, dass im Rekursverfahren auch noch neue Sachanträge gestellt werden könnten. (1 Ob 148/73, ZBl 1938/50). Entscheidungstexte 1 Ob 49/74 Entscheidungstext OGH 29.03.1974 1 Ob 49/74 Veröff: EvBl 1974/226 S 491 = NZ 1974,155 1 Ob 20... mehr lesen...
Norm: AußStrG §10 AAußStrG 2005 §49 AAußStrG 2005 §49 BEntmO §56 Abs1 Satz1
Rechtssatz: Wenn auch das Rekursgericht die Überprüfung des erstgerichtlichen Beschlusses nach der Sachlage und Rechtslage zur Zeit seiner Erlassung vorzunehmen hat, so bleibt es den Parteien doch unbenommen, sich im Rekurs auf solche neue Umstände zu beziehen, die bereits vor der Erlassung des erstgerichtlichen Beschlusses erwogen werden konnten und für die richtige re... mehr lesen...
Norm: AußStrG §10 BAußStrG 2005 §49 AAußStrG 2005 §49 CAußStrG 2005 §66 Abs2 B
Rechtssatz: Sachverhaltsänderungen nach dem erstgerichtlichen Beschluss sind von der Rechtsmittelinstanz (auch vom OGH) zu berücksichtigen, wenn dies das Interesse des pflegebefohlenen Kindes erfordert (vgl 6 Ob 55/61). Entscheidungstexte 6 Ob 152/61 Entscheidungstext OGH 17.05.1961 6 Ob 152/61 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §10 BAußStrG 2005 §49 AAußStrG 2005 §49 C
Rechtssatz: Neue Tatsachen, die erst nach der Entscheidung der ersten Instanz eingetreten sind, können bei Entscheidung über den (ordentlichen) Revisionsrekurs nicht berücksichtigt werden. Entscheidungstexte 3 Ob 580/54 Entscheidungstext OGH 29.09.1954 3 Ob 580/54 7 Ob 322/55 Entschei... mehr lesen...
Norm: AußStrG §10 BAußStrG 2005 §49 AAußStrG 2005 §66 Abs2 BAußStrG 2005 §71 Abs4
Rechtssatz: Neuerungen sind im Rahmen eines außerordentlichen Revisionsrekurses unzulässig. Entscheidungstexte 1 Ob 475/51 Entscheidungstext OGH 14.08.1951 1 Ob 475/51 2 Ob 759/54 Entscheidungstext OGH 14.10.1954 2 Ob 759/54 ... mehr lesen...