- 6 Ob 152/61
Entscheidungstext OGH 17.05.1961 6 Ob 152/61
- 6 Ob 110/62
Entscheidungstext OGH 25.04.1962 6 Ob 110/62
- 6 Ob 218/64
Entscheidungstext OGH 21.07.1964 6 Ob 218/64
- 6 Ob 60/66
Entscheidungstext OGH 16.03.1966 6 Ob 60/66
- 7 Ob 14/69
Entscheidungstext OGH 19.02.1969 7 Ob 14/69
Veröff: EFSlg 12667
- 8 Ob 63/69
Entscheidungstext OGH 20.05.1969 8 Ob 63/69
Veröff: EFSlg 12667
- 8 Ob 137/70
Entscheidungstext OGH 09.06.1970 8 Ob 137/70
- 5 Ob 137/72
Entscheidungstext OGH 11.07.1972 5 Ob 137/72
- 5 Ob 16/73
Entscheidungstext OGH 06.06.1973 5 Ob 16/73
- 7 Ob 111/75
Entscheidungstext OGH 19.06.1975 7 Ob 111/75
Beisatz: Vermeidung kurzfristiger Pflegeplatzwechsel. (T1)
- 1 Ob 557/81
Entscheidungstext OGH 08.04.1981 1 Ob 557/81
Auch
- 3 Ob 611/83
Entscheidungstext OGH 16.11.1983 3 Ob 611/83
Vgl auch; Beisatz: Hier: Ordentlicher Revisionsrekurs bezüglich der Maßnahme der gerichtlichen Erziehungshilfe durch Entfernung des Kindes aus der väterlichen Obhut. (T2)
- 1 Ob 656/84
Entscheidungstext OGH 08.10.1984 1 Ob 656/84
- 3 Ob 555/86
Auch
- 8 Ob 680/86
Auch
- 7 Ob 536/87
- 4 Ob 624/88
- 3 Ob 557/89
- 8 Ob 717/89
- 8 Ob 511/90
- 5 Ob 514/90
- 3 Ob 596/90
- 6 Ob 505/91
- 10 Ob 514/94
Auch; Beisatz: Die auch bei der Regelung des Verkehrsrechtes vorgeschriebene Berücksichtigung des Kindeswohls (§ 178a leg cit) erfordert es , dass der Oberste Gerichtshof bei der Erledigung eines Revisionsrekurses alle während des Verfahrens eingetretenen Entwicklungen berücksichtigt. (T3)
- 1 Ob 610/94
Auch
- 1 Ob 1531/96
Entscheidungstext OGH 26.03.1996 1 Ob 1531/96
Auch
- 1 Ob 2078/96m
Entscheidungstext OGH 26.07.1996 1 Ob 2078/96m
Auch
- 4 Ob 2288/96s
Entscheidungstext OGH 15.10.1996 4 Ob 2288/96s
Beisatz: Insoweit gilt keinerlei Neuerungsverbot. (T4)
- 9 Ob 43/99k
Auch; Beis wie T4
- 10 Ob 25/00z
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Kindeswohlgefährdung ist der Zeitpunkt der letztinstanzlichen Entscheidung, sodass alle während des Verfahrens eintretenden Änderungen zu berücksichtigen sind. (T5)
- 9 Ob 177/00w
Beis wie T4
- 9 Ob 194/00w
Beis wie T4; Beis wie T5
- 6 Ob 219/00z
Vgl
- 8 Ob 222/00f
Auch
- 1 Ob 74/01s
Beisatz: Vermeidung kurzfristiger Pflegeplatzwechsel (hier jedoch nicht vorliegend). (T6)
Beis wie T3
- 9 Ob 169/01w
Beis wie T5
- 7 Ob 216/01t
Auch
- 2 Ob 103/02i
Auch
- 7 Ob 43/03d
Auch; Beis wie T4; Beis wie T5
- 9 ObA 18/03t
Auch; Beisatz: Durch die Behauptung, nachträglich habe sich die vom Rekursgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Tatsachengrundlage geändert, wird jedoch eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG nicht aufgezeigt. (T7)
- 2 Ob 84/03x
Beisatz: Hier: Lediglich gegenüber dem Gericht abgegebenes und danach im Rechtsmittelverfahren widerrufenes Einverständnis der Mutter zur Unterhaltsherabsetzung, welches dem Tatsachenbereich zuzuordnen ist. (T8)
- 8 Ob 62/04g
Auch
- 3 Ob 89/05t
Beis wie T5
- 3 Ob 210/05m
Beisatz: Hier: Entscheidung über einen Rückführungsantrag nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen. (T9)
- 6 Ob 148/05s
Vgl auch; Beisatz: Der Rechtsmittelwerber hat die Zulässigkeit der Neuerungen zu behaupten und schlüssig darzulegen, dass es sich bei der Verspätung (Unterlassung) des Vorbringens um eine entschuldbare Fehlleistung handelt. Hier: „Schlichtes Vergessen" und eine fehlende Anleitung durch das Erstgericht sind kein entschuldbaren Fehlleistungen. (T10)
- 3 Ob 111/06d
Beisatz: Diese Rechtsprechung ist im Geltungsbereich des neuen AußStrG aufrecht zu erhalten, erlaubt doch § 49 Abs 3 AußStrG nunmehr ausdrücklich, das Vorbringen von zur Zeit des Beschlusses noch nicht vorhandenen Tatsachen; diese sind allerdings nur so weit zu berücksichtigen, als sie nicht ohne wesentlichen Nachteil zum Gegenstand eines neuen Antrags gemacht werden können. Einen solchen wesentlichen Nachteil wird man jedenfalls schon dann bejahen müssen, wenn eine Gefahr für Minderjährige oder sonstige Pflegebefohlene besteht. (T11)
- 3 Ob 250/06w
Vgl auch; Beis ähnlich wie T11; Beisatz: Hier: Ein solcher Nachteil - der sowohl gegenüber dem Rechtsschutzwerber als auch den übrigen Parteien zu berücksichtigen wäre - ist mit der Umbestellung des Sachwalters jedenfalls verbunden. (T12)
- 8 Ob 59/07w
Beis wie T11 nur: Diese Rechtsprechung ist im Geltungsbereich des neuen AußStrG aufrecht zu erhalten. Einen solchen wesentlichen Nachteil wird man jedenfalls schon dann bejahen müssen, wenn eine Gefahr für Minderjährige oder sonstige Pflegebefohlene besteht. (T13)
Beisatz: Nicht jeder finanzielle Nachteil rechtfertigt bereits die Berücksichtigung von Neuerungen. (T14)
Beisatz: Hier: Voraussetzungen des § 49 Abs 3 AußStrG verneint. (T15)
- 2 Ob 130/08v
Vgl; Beisatz: Das Neuerungsverbot ist im Obsorgeverfahren aus Gründen des Kindeswohls nur insofern durchbrochen, als der Oberste Gerichtshof nur solche nach der Beschlussfassung der Vorinstanzen eingetretene Entwicklungen berücksichtigen muss, die aktenkundig sind und die bisherige Tatsachengrundlage wesentlich verändern. (T16)
- 3 Ob 68/10m
Vgl auch; Beisatz: Hier: Sachwalterschaftsverfahren. (T17)
- 9 Ob 71/10x
Vgl auch; Beis ähnlich wie T8
- 3 Ob 41/12v
Entscheidungstext OGH 15.05.2012 3 Ob 41/12v
Vgl auch; Auch Beis wie T16; Beisatz: Hier: Obsorgeverfahren. (T18)
- 1 Ob 98/12m
Entscheidungstext OGH 01.08.2012 1 Ob 98/12m
Vgl auch; Beis ähnlich wie T11; Beis ähnlich wie T15; Beis ähnlich wie T17
- 1 Ob 241/12s
Entscheidungstext OGH 13.12.2012 1 Ob 241/12s
Auch; Beis ähnlich wie T16
- 7 Ob 183/12f
Entscheidungstext OGH 14.11.2012 7 Ob 183/12f
Vgl auch; Beis wie T16; Beisatz: Allein das neue Vorbringen im Rechtsmittel macht die betreffende Behauptung (hier: die Mutter sei wieder schwanger) nicht schon zur aktenkundigen und deshalb zu berücksichtigenden Tatsachengrundlage. (T19)
- 3 Ob 240/12h
Entscheidungstext OGH 20.02.2013 3 Ob 240/12h
Auch; Beis wie T5
- 7 Ob 16/13y
Entscheidungstext OGH 27.03.2013 7 Ob 16/13y
Vgl; Auch Beis wie T16
- 7 Ob 111/13v
Entscheidungstext OGH 03.07.2013 7 Ob 111/13v
Auch; Beis wie T16
- 3 Ob 205/14i
Entscheidungstext OGH 19.11.2014 3 Ob 205/14i
Auch; Beisatz: Das Gericht zweiter Instanz hätte daher das nach Fassung des erstgerichtlichen Beschlusses eingelangte und im Akt erliegende psychiatrisch?neurologische Gutachten in die Prüfung, ob ein ausreichendes Tatsachensubstrat vorliegt, das die Einleitung und Fortsetzung des Verfahrens rechtfertigt, in seine Erwägungen einbeziehen müssen. (T20)
- 1 Ob 7/16k
Entscheidungstext OGH 25.02.2016 1 Ob 7/16k
Vgl; Beis wie T16
- 10 Ob 32/16b
Entscheidungstext OGH 28.06.2016 10 Ob 32/16b
Auch; Beis wie T5
- 7 Ob 150/16h
Entscheidungstext OGH 31.08.2016 7 Ob 150/16h
Auch; Beis wie T3; Beis ähnlich wie T16
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