Norm: AußStrG §1 B3aAußStrG §39AußStrG §98
Rechtssatz: Zum Antrag auf Richtigstellung der Todfallsaufnahme sind nur die Erben berechtigt. Der Abhandlungsrichter ist im außerstreitigen Verfahren nicht befugt, den Inhaber eines Einlagebuches, das dieser nach dem Tod des Erblassers, dessen Erlaubnis entsprechend, aus der Schreibtischlade an sich nahm und das nach Behauptung der Erben in den Nachlaß gehört, bei Zwang zur Herausgabe aufzufordern. ... mehr lesen...