RS OGH 2007/1/30 5Ob285/06g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.2007
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Norm

AußStrG 2005 §36 Abs2
MRG §37 Abs3
WEG 2002 §20 Abs3
WEG 2002 §34

Rechtssatz

Aufgrund der Einheit der Rechnungslegungspflicht (ordentliche und richtige Abrechnung einschließlich der Einsichtmöglichkeit in die Belege) ist die Fassung eines bloßen Teilsachbeschlusses (unter Vorbehalt der Richtigkeit) unzulässig. Die Verpflichtung des Verwalters kann nicht quantitativ in Teilverpflichtungen zerlegt werden, was aber Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Teilentscheidung wäre.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121706

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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