Norm
AußStrG 2005 §36 Abs2Rechtssatz
Aufgrund der Einheit der Rechnungslegungspflicht (ordentliche und richtige Abrechnung einschließlich der Einsichtmöglichkeit in die Belege) ist die Fassung eines bloßen Teilsachbeschlusses (unter Vorbehalt der Richtigkeit) unzulässig. Die Verpflichtung des Verwalters kann nicht quantitativ in Teilverpflichtungen zerlegt werden, was aber Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Teilentscheidung wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121706Zuletzt aktualisiert am
14.11.2009