Norm: AußStrG §204 ff
Rechtssatz: Schadenersatzansprüche, die dem (einst) Betroffenen nach dessen Behauptungen gegen seinen Sachwalter zustehen sollen, können der Genehmigung dessen Schlussrechnung nicht entgegenstehen, sind doch solche Ansprüche der Erledigung im streitigen Rechtsweg vorbehalten. Entscheidungstexte 1 Ob 277/03x Entscheidungstext OGH 16.12.2003 1 Ob 277/03x ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §204AußStrG §208
Rechtssatz: Der zur Abwicklung eines Erbübereinkommens vom Abhandlungsgericht bestellte Treuhänder hat gleich einem Vormund Rechnung zu legen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichtes, die Abrechnung durch die für ihre Nachvollziehbarkeit notwendigen Angaben zu ergänzen. Die Abrechnung muss für sich allein genommen nachvollziehbar sein. Entscheidungstexte 4 Ob 292/0... mehr lesen...
Norm: ABGB §150 Abs1ABGB §238ABGB §266ABGB §282AußStrG §204AußStrG §208
Rechtssatz: Die gesetzlichen Vorschriften über die Rechnungslegung und deren gerichtliche Überprüfung (also § 282 im Verbindung mit § 238 und § 150 Abs 1 ABGB sowie die §§ 204 bis 206 und §§ 208 bis 215 AußStrG) sind Schutzgesetze zugunsten der dem Schutz der Gerichte anvertrauten Personen sind, deren Übertretung Amtshaftungsansprüche auslösen können. En... mehr lesen...