Norm: ZPO §530 AAußStrG 2005 §202
Rechtssatz: Nach § 202 AußStrG ist dieses Gesetz auf vor seinem Inkrafttreten anhängig gewordene Streitigkeiten in Angelegenheiten, die nunmehr statt im streitigen Verfahren im Verfahren außer Streitsachen durchzusetzen wären nicht anzuwenden. Das gilt auch für die Wiederaufnahme derartiger bereits abgeschlossener Verfahren. Entscheidungstexte 3 Ob 72/08x ... mehr lesen...
Norm: ABGB §140 AgAußStrG 2005 §202AußStr-BegleitG ArtIII Z1JN §114
Rechtssatz: Das Außerstreitgesetz idF BGBl I 2003/111, nach welchem nun auch Unterhaltsansprüche volljähriger Kinder im Außerstreitverfahren geltend zu machen sind (Art III Z 1 AußStr-BegleitG, BGBl 112/2003), ist gemäß seinem § 202 auf bereits anhängige Streitigkeiten nicht anzuwenden. Entscheidungstexte 1 Ob 112/04h E... mehr lesen...