RS OGH 2005/2/22 1Ob112/04h, 6Ob148/06t, 6Ob165/08w, 2Ob135/09f, 1Ob128/11x, 3Ob2/17s, 3Ob136/17x, 3

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.2005
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Norm

ABGB §140 Ag
AußStrG 2005 §202
AußStr-BegleitG ArtIII Z1
JN §114

Rechtssatz

Das Außerstreitgesetz idF BGBl I 2003/111, nach welchem nun auch Unterhaltsansprüche volljähriger Kinder im Außerstreitverfahren geltend zu machen sind (Art III Z 1 AußStr-BegleitG, BGBl 112/2003), ist gemäß seinem § 202 auf bereits anhängige Streitigkeiten nicht anzuwenden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 112/04h
    Entscheidungstext OGH 22.02.2005 1 Ob 112/04h
  • 6 Ob 148/06t
    Entscheidungstext OGH 29.06.2006 6 Ob 148/06t
    Vgl auch; Beisatz: Über alle gesetzlichen Unterhaltsansprüche zwischen in gerader Linie verwandten Personen, die nach dem 1. 1. 2005 gerichtsanhängig gemacht werden, ist im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden. (T1)
  • 6 Ob 165/08w
    Entscheidungstext OGH 07.08.2008 6 Ob 165/08w
    Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Die Antragsteller machen gesetzliche Unterhaltsansprüche in diesem Sinn geltend. Dass sie sich dabei (auch) auf einen außergerichtlichen Vergleich stützen, ändert daran nichts: Es war der klar erkennbare Wille des Gesetzgebers, sämtliche Unterhaltsansprüche zwischen in gerader Linie verwandten Personen ins Verfahren außer Streitsachen zu verweisen. Diesem Willen wäre jedoch nicht entsprochen, würde man Kinder mit Unterhaltsansprüchen gegen ihre Eltern lediglich deshalb auf den streitigen Rechtsweg zwingen, weil sie eine außergerichtliche Vereinbarung mit ihnen geschlossen haben. (T2)
  • 2 Ob 135/09f
    Entscheidungstext OGH 03.09.2009 2 Ob 135/09f
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 1 Ob 128/11x
    Entscheidungstext OGH 21.07.2011 1 Ob 128/11x
    Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Anspruch der Mutter nach § 143 ABGB. (T3)
  • 3 Ob 2/17s
    Entscheidungstext OGH 26.01.2017 3 Ob 2/17s
    Auch; Beis wie T1
  • 3 Ob 136/17x
    Entscheidungstext OGH 20.09.2017 3 Ob 136/17x
    Auch; Veröff: SZ 2017/96
  • 3 Ob 217/17h
    Entscheidungstext OGH 21.03.2018 3 Ob 217/17h
    Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Einwendungen gegen einen in einer Unterhaltssache ergangenen Exekutionstitel sind bei dem für diese Sache zuständigen Gericht in der dafür vorgesehenen Verfahrensart geltend zu machen. (T4)
  • 3 Ob 46/18p
    Entscheidungstext OGH 23.05.2018 3 Ob 46/18p
    Vgl auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119814

Im RIS seit

24.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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