Norm
ZPO §530 ARechtssatz
Nach § 202 AußStrG ist dieses Gesetz auf vor seinem Inkrafttreten anhängig gewordene Streitigkeiten in Angelegenheiten, die nunmehr statt im streitigen Verfahren im Verfahren außer Streitsachen durchzusetzen wären nicht anzuwenden. Das gilt auch für die Wiederaufnahme derartiger bereits abgeschlossener Verfahren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123808Im RIS seit
11.07.2008Zuletzt aktualisiert am
11.10.2016