Rechtssatz: Gemäß § 91 AußStrG richten sich Verfahren über die Aufhebung der Annahme an Kindes statt nach den Bestimmungen des Außerstreitgesetzes, welches im Hinblick auf § 199 AußStrG in seiner Fassung BGBl I Nr 111/2003 auch auf die Aufhebung von Adoptionsverträgen anzuwenden ist, die bereits vor dem 1. 1. 2005 abgeschlossen wurden. Entscheidungstexte 6 Ob 244/09p Entscheidungstext OGH 06.11.2008 6 Ob 244/09p Zuletzt aktualisiert am 16.02.2009 mehr lesen...
Norm: AußStrG §235.aF.JN §40aAußStrG §199.nF.
Rechtssatz: Für die binnen Jahresfrist ab Rechtskraft der Ehescheidung bei anhängigen Aufteilungsverfahren eingebrachte Klage auf Herausgabe eines Schlüssels zur Ehewohnung ist der Rechtsweg unzulässig ("Zusammenhangsaufgabenkreis des Außerstreitrichters"). Die ersatzlose Aufhebung des § 235 AußStrG (aF) durch das AußStrG BGBl I Nr. 111/2003, das grundsätzlich auch auf Verfahren anzuwenden ist, die... mehr lesen...