Gemäß § 91 AußStrG richten sich Verfahren über die Aufhebung der Annahme an Kindes statt nach den Bestimmungen des Außerstreitgesetzes, welches im Hinblick auf § 199 AußStrG in seiner Fassung BGBl I Nr 111/2003 auch auf die Aufhebung von Adoptionsverträgen anzuwenden ist, die bereits vor dem 1. 1. 2005 abgeschlossen wurden.