RS OGH 2008/11/06 6Ob244/09p

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Veröffentlicht am 06.11.2008
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Rechtssatz

Gemäß § 91 AußStrG richten sich Verfahren über die Aufhebung der Annahme an Kindes statt nach den Bestimmungen des Außerstreitgesetzes, welches im Hinblick auf § 199 AußStrG in seiner Fassung BGBl I Nr 111/2003 auch auf die Aufhebung von Adoptionsverträgen anzuwenden ist, die bereits vor dem 1. 1. 2005 abgeschlossen wurden.

Entscheidungstexte
  • 6 Ob 244/09p
    Entscheidungstext OGH 06.11.2008 6 Ob 244/09p
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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