RS OGH 2005/1/20 21R11/05h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.2005
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Norm

AußStrG §235.aF.
JN §40a
AußStrG §199.nF.

Rechtssatz

Für die binnen Jahresfrist ab Rechtskraft der Ehescheidung bei anhängigen Aufteilungsverfahren eingebrachte Klage auf Herausgabe eines Schlüssels zur Ehewohnung ist der Rechtsweg unzulässig ("Zusammenhangsaufgabenkreis des Außerstreitrichters"). Die ersatzlose Aufhebung des § 235 AußStrG (aF) durch das AußStrG BGBl I Nr. 111/2003, das grundsätzlich auch auf Verfahren anzuwenden ist, die vor dem Inkrafttreten anhängig geworden sind, hat daran nichts geändert. Die Klage ist nun gemäß § 40a JN als Antrag zu werten und dem zuständigen Außerstreitrichter zu überweisen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00199:2005:RSP0000038

Dokumentnummer

JJR_20050120_LG00199_02100R00011_05H0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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